Vereinssatung

Die Organisation eines Vereins ergibt sich aus seiner Satzung. Die des Kurpfälzischen Reit- und Pferdesportvereins Brühl e.V. wurde seit Gründung des Vereins 1950 insgesamt drei Mal geändert. Heute sieht sie wie folgt aus:


§ 1 Name und Sitz sowie Gegenstand des Vereins


1.1. Der Name des Vereins lautet: Kurpfälzischer Reit- und Pferdesportverein Brühl e.V.

1.2. Der Verein bezweckt die Ausbildung seiner Mitglieder im Reiten, Fahren, in der Pferdepflege und auf allen Wissensgebieten, die das Interesse und Verständnis für Pferdezucht beleben können. Alle Bemühungen des Vereins sollen auf gemeinnütziger Grundlage der Zucht und Pflege des Pferdes zu Gute kommen, gemäß der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Auf die Jugendarbeit wird ein besonderer Schwerpunkt gelegt. Die Jugendordnung ist Teil der Satzung.

1.3. Sitz des Vereins ist Brühl/Baden.

1.4. Der Verein ist Mitglied des Reiterrings Badische Pfalz e.V. und des Reiterbundes Nordbaden e.V. sowie des Landesverbandes der Reit- und Pferdefahrvereine e.V. Baden Württemberg. Er erklärt für sich und seine Mitglieder, dass die Satzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Reiterringes, des Reiterbundes sowie des Landesverbandes verbindlich sind. Er erklärt ferner, dass die LPO nebst Ausführungsbestimmungen für ihn ebenfalls verbindlich ist. Eine Änderung dieses Absatzes 4 kann nur mit Zustimmung des Landesverbandes, für deren Erteilung die Deligiertenversammlung zuständig ist, wirksam erfolgen.

1.5. Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Schwetzingen eingetragen. Er ist berechtigt, den Zusatz e.V. zu führen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Schwetzingen.


§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge


2.1. Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Befindliche und zudem gut Beleumdete werden.

2.2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

2.3. Mitglieder können sein:

a) Stimmberechtigte Mitglieder über 18 Jahre (aktiv/passiv)

b) Nicht-stimmberechtigte Mitglieder unter 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

2.4. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe durch die Vorstandschaft fest gesetzt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.5. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag im 1. Quartal erhoben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Ende der Mitgliedschaft


3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss. Damit erlöschen alle Mitgliedsrechte an den Verein und sein Vermögen.

3.2. Der Austritt ist nur zum Jahresschluss gestattet und muss spätestens am 1. Dezember dem Vorstand schriftlich angezeigt sein, nur ein Wegzug aus dem Raum Brühl ermöglicht einen früheren Austritt.

3.3. Die Verabschiedung eines Mitglieds aus dem Verein kann nur durch den Vorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Rückstand ist.

3.4. Ausschluss:

3.4.1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von der Zugehörigkeit zum Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand mit 2/3-Mehrheit die Ausschliessung des betreffenden Mitglieds beschliesst. Dieser Ausschluss muss einer Mitgliederversammlung unterbreitet werden und erhält seine Rechtsgültigkeit bei 2/3-Mehrheit der Versammlung.

3.4.2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den erweiterten Vorstand erfolgen:

a) bei groben und wiederholten Verstössen gegen die Satzungen sowie wegen groben unsportlichen Betragens.

b) Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu schädigen.

3.4.3. Bis zur Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Pflichten und Rechte des Ausgeschlossenen.

3.4.4. Dem Auszuschliessenden ist vor Erlass des Beschlusses unter Mitteilung mittels eines eingeschriebenen Briefes, der die begründenden Tatsachen der Ausschliessung angibt, rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung kann nach Wahl des Betroffenen mündlich oder schriftlich erfolgen.


§ 4 Ehrenmitgliedschaft


4.1. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins


5.1. Die Organe des Vereins sind:

- die ordentliche Mitgliederversammlung

- die außerordentliche Mitgliederversammlung

- der Vorstand


§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung


6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich im ersten Vierteljahr statt zu finden. Sie ist innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand haben die Pflicht, der Versammlung über ihre Tätigkeiten und über die Verhältnisse des Vereins Rechenschaft abzulegen.

6.2. Für das laufende Jahr sind im voraus zwei Kassenrevisoren zu ernennen. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei der Bestätigung der Richtigkeit der Abrechnung wird dem Kassier Entlastung erteilt. Die Versammlung entlastet den Vorstand.

6.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

6.4. Anträge zur Satzungsänderung sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, so dass diese bei Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung in der Einladung. Über Änderungen der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei ist gemäß §33 BGB eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Satzungszwecks.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung


7.1.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies verlangt.

7.2. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

7.3. In beiden Fällen genügt es, wenn eine Einberufungsfrist von 7 Tagen eingehalten wird.


§ 8 Der Vorstand


8.1. Der Vorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzender/Vorsitzende

- 2. Vorsitzender/Vorsitzende

- Kassenwart/-wartin

- Technischer Leiter/Leiterin

- Schriftführer/-führerin

- Jugendwartin/-wartin

- 1. Beisitzer

- 2. Beisitzer

8.2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die drei Erstgenannten. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

8.3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann auch offen erfolgen, wenn die erschienenen Mitglieder dieses Verfahren einstimmig beschliessen. Falls nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des weiteren Vorstands eingebracht wird, führt dieser, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstandes. Anderenfalls kann eine Einzelwahl oder eine Geheimwahl erfolgen, wenn mehrere Ämter gleichzeitig besetzt werden sollen. Bei seperater Einzelwahl ist, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Bewerber gewählt, der im zweiten Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Wiederwahl ist zulässig.

8.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

8.5. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach Außen. Er beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich erscheint. Beantragen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung, so sind der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter verpflichtet, dieselbe anzuberaumen.

8.6. Der Kassenwart hat das Vereinsvermögen nach Anweisung des Vorsitzenden zu verwalten. Er hat die Beiträge einzuziehen. Barvermögen des Vereins muss bei einer hiesigen Bank nieder gelegt sein. Ausnahme hiervon bildet ein Barbestand, der zur Deckung der laufenden Unkosten des Vereins notwendig ist. Zur Rechtswirksamkeit von Ausfertigung, Zahlungsanweisung und dergleichen sind zwei Unterschriften laut §8.2. erforderlich. Der Kassenwart ist jedoch verpflichtet, sämtliche Rechnungen, Zahlungsanforderungen und dergleichen dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zur Information vorzulegen. Zu Beginn des Jahres legt der Kassenwart die Jahresrechnung den nach §6.2. ernannten Kassenrevisoren vor. Die Jahresabrechnung ist sodann spätestens in der Mitgliederversammlung dem Vorstand und den Mitgliedern bekanntzugeben.

8.7. Dem Technischen Leiter obliegt die Überwachung der technischen Einrichtungen und die Betreuung der Schulpferde.

8.8. Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Sitzungsprotokolle. Er hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, alle Korrespondenz und schriftliche Arbeiten zu besorgen und auch zu unterzeichnen, es sei denn, der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter behalten sich die Unterzeichnung vor.

8.9. Der Jugendwart vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder und ihre Belange in der Vorstandschaft.

8.10. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und werden vom 1. Vorsitzenden mit speziellen Aufgaben betraut.

8.11. Ausschüsse werden vom Vorstand nach Bedarf ernannt und zu bestimmten Aufgaben eingeteilt (Veranstaltungen, Festlichkeiten, Turniere, etc.).


§ 9 Jugendordnung


9.1. Die Jugendordnung ist die rechtliche Grundlage unserer Reiterjugend. Ihr gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an. Im Rahmen der Vereinssatzung hat die Reiterjugend Mitwirkungsrechte und eine gewisse Selbstständigkeit. Sie sollen damit schon früh zur Mitarbeit im Verein angeregt werden.

9.2. Die Ziele und Aufgaben entsprechen denen der Vereinssatzung. Darüber hinaus strebt die Reiterjugend die Verbindung zu anderen Jugendgruppen an und organisiert Freizeitveranstaltungen.

9.3. Die Organe der Reiterjugend sind:

a) die Vereinsjugendversammlung

b) die Vereinsjugendleitung

9.4. In der Vereinsjugendversammlung, dem obersten Organ der Reiterjugend, sind alle Reiterinnen und Reiter vom 6. bis 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Sie tritt jährlich 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Für die Einberufung genügt die Veröffentlichung am Aushang in der Reitanlage. Die Beschlussfähigkeit ist an keine Mindestzahl der Erschienenen gebunden. Für die Wahl und Abstimmung genügt die einfache Mehrheit. Die Vereinsjugendversammlung wählt die Jugendleitung, entlastet sie und verabschiedet einen eigenen Jugendhaushaltsplan.

9.5. Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendwart und dem Jugendkassenwart. Der Jugendleiter, der von der Jugendversammlung gewählt wurde, bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Andernfalls muss eine Nachwahl erfolgen. Das Mindestalter des Jugendwarts beträgt 18 Jahre. Der gewählte und bestätigte Jugendwart vertritt im erweiterten Vorstand die Reiterjugend. Der Jugendkassenwart untersteht der Aufsicht des Kassenleiters des Vereins. Er hat jedoch über die ihm zustehenden Mittel eigene Verfügungsgewalt. Das Protokoll der Jugendversammlung ist unverzüglich dem Schriftführer der Vereins zu übergeben.

9.6. Die Jugendordnung tritt in Kraft, so fern sie von der Vereinsjugendversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen und in der darauf folgenden Mitgliederversammlung mehrheitlich gebilligt worden ist. Gleiches gilt für Änderungen der Jugendordnung.


§ 10 Haftung des Vereins


10.1. Der Verein haftet für Unfälle und seine Folgen den Mitgliedern nach den Richtlinien und Sätzen der im Badischen Sportbund bestehenden Allgemeinen Unfallversicherung.

10.2. Für die Folgen aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung im Rahmen der bestehenden Versicherung.

10.3. Für darüber hinaus gehende Haftungsunfälle kann der Verein nicht in Anspruch genommen werden.

10.4. Im Einzelnen gelten die Bestimmung der Anlage 4 dieser Satzung.


§ 11 Vereinsvermögen


11.1. Einkünfte des Vereins und das Vereinsvermögen dürfen außer zur Deckung von vereinszweckdienenden Ausgaben nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.


§ 12 Auflösung des Vereins


12.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn 2/3 der Gesamtmitglieder dafür stimmen.

12.2. Bei Auflösung des Vereins werden der 1. und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte abwickeln.

12.3. Das Vereinsvermögen fällt nach Deckung der Schulden im Einvernehmen mit der Gemeinde Brühl einer noch zu benennenden caritativen Organisation zur ausschliesslichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.


§ 13 Genehmigung des Finanzamtes


13.1. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

Brühl, 18. März 1994


Anlagen zur Satzung:

Anlage 1: Reitordnung

Anlage 2: Hallen-/Platzordnung

Anlage 3: Stallordnung

Anlage 4: Versicherungsbestimmungen

Die vorgenannten Anlagen 1 bis 4 sind nicht Bestandteil der Satzung.